Steuerberatergebührenverordnung § 37 StBGebV - Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
![]() | TOP ▲ |
Die Gebühr beträgt für
1. |
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus |
5/10 bis 15/10 |
2. |
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) |
2/10 bis 6/10 |
3. |
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 |
1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach
Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die
Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der
Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus
die Summe der Finanzwerte.